Stornierung und Aufenthaltsabbruch

 

(1) Storniert (kündigt) der Mieter den Vertrag vor dem Mietbeginn, ohne einen Nachmieter zu benennen, der in den Vertrag zu den selben Konditionen eintritt, sind als Entschädigung - bei den Punkten c.) bis e.) unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen - die folgenden Beträge zu entrichten:

 

Kündigung:

a.) bis 6 Monate vor Mietbeginn: Euro 50,- Bearbeitungsgebühr

b.) bis 3 Monate vor Mietbeginn: Euro 100,- Bearbeitungsgebühr

c.) bis 2 Monate vor Mietbeginn: bis zu 50 % des Mietpreises (Mindestbetrag Euro 150,-)

d.) bis 1 Monat vor Mietbeginn: bis zu 75 % des Mietpreises (Mindestbetrag Euro 150,-)

e.) ansonsten (später als 1 Monat vor Mietbeginn) bis zu 90 % des Mietpreises (Mindestbetrag Euro 150,-).

Gleichwohl ist der Vermieter bemüht, das Mietobjekt anderweitig zu vermieten und wird bei Kündigungen laut den Punkten c.) bis e.) ersparte Aufwendungen anteilig gutschreiben.

 

Anmerkungen:

(2) Der Mieter kann jederzeit einen geringeren Schaden nachweisen.

(3) Bricht der Mieter den Aufenthalt vorzeitig ab, bleibt er zur Zahlung des vollen Mietpreises verpflichtet.

(4) Eine Stornierung bzw. Kündigung kann nur schriftlich erfolgen. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der Erklärung bei dem Vermieter (Eingeschriebene Briefpost oder E-Mail mit Lesebestätigung).

 

Storno ohne Gebühren:

(5) Wenn wesentliche Bestandteile der vereinbarten Leistungen vom Vermieter erheblich geändert werden.

 

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